Muss ich persönlich in die Kanzlei kommen?
Nein. Erstgespräch und laufende Betreuung sind problemlos per Telefon oder Video möglich, Unterlagen lassen sich digital übermitteln — gerade hilfreich, wenn der Nachlass nicht an Ihrem Wohnort liegt.
Nein. Erstgespräch und laufende Betreuung sind problemlos per Telefon oder Video möglich, Unterlagen lassen sich digital übermitteln — gerade hilfreich, wenn der Nachlass nicht an Ihrem Wohnort liegt.
Ansprüche gegen den Vollstrecker — etwa auf Schadensersatz oder Rückzahlung — können verjähren. Zudem schafft jeder Monat, in dem der Vollstrecker frei schaltet und waltet, neue Fakten. Je früher Sie handeln, desto besser Ihre Position.
Die erste Einschätzung ist kostenfrei. Für die weitere Vertretung erhalten Sie vorab einen klaren Kostenrahmen. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen erbrechtliche Streitigkeiten — ich prüfe das und übernehme die Deckungsanfrage.
Als Erbe haben Sie ein Recht auf Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Nachlasses (§ 2218 i.V.m. § 666 BGB). Verweigert er die Auskunft, lässt sie sich gerichtlich durchsetzen — oft genügt bereits ein erstes anwaltliches Schreiben.
Hat der Erblasser nichts bestimmt, steht dem Vollstrecker eine „angemessene" Vergütung zu (§ 2221 BGB), die in der Praxis häufig anhand anerkannter Tabellen berechnet wird. „Angemessen" ist jedoch kein Freibrief: Überhöhte Forderungen lassen sich angreifen, bereits Entnommenes zurückfordern.
Ja. Das Nachlassgericht kann den Vollstrecker auf Antrag aus wichtigem Grund entlassen — etwa bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2227 BGB). Entscheidend ist eine saubere, belegte Begründung. Genau diese bereiten wir gemeinsam vor.