Ja. Das Nachlassgericht kann den Vollstrecker auf Antrag aus wichtigem Grund entlassen — etwa bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2227 BGB). Entscheidend ist eine saubere, belegte Begründung. Genau diese bereiten wir gemeinsam vor.