Ärger mit dem
Testamentsvollstrecker?

Rechtsanwältin Ann Wempner

Sie wollen den Testamentsvollstrecker entlassen, halten seine Vergütung für überhöht oder möchten Auskunfts- und Rechenschaftsrechte durchsetzten? Als Erbe stehen Ihnen klare Kontroll- und Auskunftsrechte zu. Ich ordne Ihren Fall ein und setze ihn durch — notfalls auch vor Gericht.


Ärger mit dem
- Testamentsvollstrecker?

– Rechtsanwältin Ann Wempner

Sie wollen den Testamentsvollstrecker entlassen, halten seine Vergütung für überhöht oder möchten Auskunfts- und Rechenschaftsrechte durchsetzten? Als Erbe stehen Ihnen klare Kontroll- und Auskunftsrechte zu. Ich ordne Ihren Fall ein und setze ihn durch — notfalls auch vor Gericht.


Testamentsvollstreckung
– in der Praxis

Die Testamentsvollstreckung soll den letzten Willen des Erblassers geordnet und rechtssicher umsetzen, unabhängig von den Interessen einzelner Beteiligter. Damit das gelingt, erhält der Testamentsvollstrecker weitreichende Befugnisse — und genau deshalb braucht es Kontrolle.

Je nach Ausgestaltung reicht das Amt von der reinen Abwicklung des Nachlasses bis hin zur Dauertestamentsvollstreckung über viele Jahre — etwa zum Schutz minderjähriger oder behinderter Erben.

Wird das Amt jedoch nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt, kippt der Schutzgedanke — und die Testamentsvollstreckung verfehlt den Zweck, dem sie eigentlich dienen soll.

Handelt der Testamentsvollstrecker pflichtwidrig, stehen Sie als Erbe nicht schutzlos da. Ich zeige Ihnen, wie Sie sich gegen eine pflichtwidrige Amtsführung zur Wehr setzen — bis hin zum Entlassungsantrag beim Nachlassgericht.

Ann Wempner

Ann Wempner

Rechtsanwältin für Erbrecht

Individuell abgestimmt
– Ihr Anliegen. Unser Plan.

Außergerichtlich, wo es zielführend ist. Gerichtlich, wo es geboten ist.

Auskunft- und Rechnungslegung Sie haben Anspruch auf vollständige Auskunfts- und Rechnungslegung über den Bestand und die Verwaltung des Nachlasses. Diesen setze ich durch — notfalls im Wege der Klage. § 2218 i.V.m. § 666 BGB
Ordnungsgemäße Verwaltung prüfen Verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass pflichtgemäß? Werden die Anordnungen des Erblasser umgesetzt? Bei Pflichtverletzung kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. §§ 2216, 2219 BGB
Vergütung prüfen Die Vergütung des Testamentsvollstreckers muss „angemessen“ sein. Ist die Vergütung vom Erblasser nicht festgelegt worden, prüfe ich wann und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker seine Vergütung entnehmen darf. § 2221 BGB
Entlassungsantrag Liegt ein wichtiger Grund vor, insbesondere bei grober Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, so stelle ich einen Entlassungsantrag beim Nachlassgericht. § 2227 BGB

In vier Schritten
– zum Mandat

01

Kontaktaufnahme

Sie schildern mir Ihre Situation – per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular – und ich sage Ihnen ehrlich, ob und wie ich Sie unterstützen kann. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.

02

Prüfung & Erstberatung

Ich prüfe Ihren Fall und berate Sie auf Wunsch in einer kostenpflichtigen Erstberatung – telefonisch, online oder persönlich vor Ort. Die Kosten für die Erstberatung betragen gem. § 34 RVG 249,90€ inkl. MwSt. und Auslagen.

03

Strategie & Mandatserteilung

Bei Erteilung des Mandats erhalten Sie eine klare Strategie mit realistischer Einschätzung der Erfolgsaussichten, einem transparenten Kostenrahmen und konkreten nächsten Schritten.

04

Vertretung

Nach Mandatserteilung setze ich Ihr Anliegen konsequent durch. Außergerichtlich sowie vor Gericht. Ich vertrete Sie bei Bedarf Bundesweit.

7+

Jahre Erfahrung

24 h

Reaktionszeit auf Anfragen

5/5

Ausschließlich Top-Bewertungen

0 €

für die erste Anfrage

Pflichten des
– Testaments­­vollstreckers

Die Testamentsvollstreckung kann ausschließlich durch den Erblasser selbst — im Testament oder Erbvertrag — angeordnet werden; eine nachträgliche Anordnung durch die Erben ist ausgeschlossen. Er bestimmt zugleich, wer das Amt übernimmt: ein Angehöriger, ein Miterbe oder ein externer Dritter, etwa ein Rechtsanwalt oder Notar. Ebenso kann er die Auswahl einem Dritten überlassen oder das Nachlassgericht um Benennung ersuchen. Wird das Amt der Testamentsvollstreckung angenommen, trifft den Testamentsvollstrecker weitreichende Pflichten. Er hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und die Erben über seine Tätigkeit zu unterrichten. Wo diese Pflichten verletzt werden, lässt sich handeln — etwa durch Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche, im Einzelfall auch durch Schadensersatzforderungen oder einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Pflichten des Testaments­vollstreckers

Ihre Rechte: Als Erbe haben Sie Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, Auskunft und Rechenschaft.

  1. 01Den Nachlass ordnungsgemäß verwalten
  2. 02Verbindlichkeiten des Nachlasses begleichen
  3. 03Vermächtnisse und Auflagen erfüllen
  4. 04Den Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers auseinandersetzen
  5. 05Auskunfts- und Rechenschaftspflichten
  6. 06Wahrung und Sicherung des Nachlassvermögens
  7. 07Nachlassverzeichnis erstellen

Häufig gestellte
– Fragen

Viele Fragen lassen sich nicht in einem Absatz erklären. Ein Vorgespräch hilft Ihren Fall gemeinsam einzuordnen.

Vorgespräch anfragen

Ja. Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag aus wichtigem Grund entlassen — etwa bei grober Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2227 BGB).

Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügungen keine Anordnung hinsichtlich der Höhe der Testamentsvollstreckervergütung bestimmt, so muss die Vergütung „angemessen“ sein, (§ 2221 BGB). In der Praxis erfolgt in diesen Fällen in der Regel eine Orientierung anhand der  „neuen Rheinischen Tabelle“. Dabei handelt es sich um den gängigen Standard des Deutschen Notarvereins (DNotV) zur Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung. Die Tabelle arbeitet mit degressiven Staffelprozentsätzen, die auf den Bruttonachlasswert am Todestag angewendet werden.

Als Erbe haben Sie ein Recht auf Auskunfts- und Rechenschaftslegung über den Bestand und die Verwaltung des Nachlasses (§ 2218 i.V.m. § 666 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist neben der jährlichen Rechnungslegung verpflichtet, Ihnen auf Verlangen Auskunft über den Stand der Verwaltung zu erteilen.  Verweigert er die Auskunft, lässt sie sich gerichtlich durchsetzen.

Die erste Einschätzung ist kostenfrei. Für die weitere Vertretung erhalten Sie vorab einen klaren Kostenrahmen. Gerne biete ich Ihnen zunächst auf Wunsch eine kostenpflichtige Erstberatung an (gemäß § 34 RVG, für Verbraucher der Höhe nach auf 249,90 € brutto begrenzt). Sollten Sie mich anschließend mandatieren, vereinbaren wir die Abrechnung individuell auf Basis von § 3a RVG. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt, hängt von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag ab. Gerne übernehme ich die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker — etwa auf Schadensersatz oder Rückzahlung — können verjähren. Zudem schafft jeder Monat, in dem der Testamentsvollstrecker die freie Verfügungsbefugnis über den Nachlass hat, neue Fakten. Je früher Sie also handeln, desto besser ist Ihre Position.

Nein. Das erste Vorgespräch führen wir immer telefonisch. Sollten Sie im Anschluss eine Erstberatung wünschen oder mich mandatieren, so ist die laufende Betreuung problemlos per Telefon oder online möglich. Sämtliche Unterlagen können Sie mir auf einem eigens dafür eingerichteten sicheren Übermittlungsweg zukommen lassen.

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– Kontakt aufnehmen

Ihre initiale Kontaktanfrage ist vollkommen unverbindlich und kostenfrei. Sie schildern mir Ihren Fall – per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular – und ich sage Ihnen ehrlich, wie und ob ich Sie unterstützen kann. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden. Hierfür ist eine kostenpflichtige Erstberatung möglich.

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