Hat der Erblasser nichts bestimmt, steht dem Vollstrecker eine „angemessene“ Vergütung zu (§ 2221 BGB), die in der Praxis häufig anhand anerkannter Tabellen berechnet wird. „Angemessen“ ist jedoch kein Freibrief: Überhöhte Forderungen lassen sich angreifen, bereits Entnommenes zurückfordern.