| VORSORGEVOLLMACHT
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie frühzeitig eine Person Ihres Vertrauens, die Sie vertreten soll, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Dies kann unerwartet eintreten, etwa infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder altersbedingter Einschränkungen. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Interessen auch in solchen Situationen verlässlich wahrzunehmen.
Die Vorsorgevollmacht kann sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge umfassen. Im Bereich der Personensorge ermächtigt sie den Bevollmächtigten insbesondere zu Entscheidungen über medizinische Behandlungen, ärztliche Eingriffe, Aufenthalts- und Unterbringungsfragen sowie über Angelegenheiten der persönlichen Lebensführung. Auch Regelungen zur Totenfürsorge können Bestandteil der Vollmacht sein. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Entscheidungen in Ihrem Sinne getroffen werden, wenn Sie Ihren Willen selbst nicht mehr äußern können.
Im Bereich der Vermögenssorge erteilen Sie eine Generalvollmacht. In diesem Fall ist der Bevollmächtigte berechtigt, Sie in sämtlichen vermögensrechtlichen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten, soweit eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist. Hierzu zählen unter anderem Bank- und Geldgeschäfte, der Umgang mit dem Postverkehr, Vertragsangelegenheiten sowie die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen. Die Generalvollmacht ist regelmäßig sofort wirksam, kann jedoch jederzeit widerrufen werden.
Für Unternehmer kann es zudem sinnvoll sein, neben der privaten Vorsorge eine gesonderte unternehmerische Vorsorgevollmacht zu erteilen. Diese stellt sicher, dass der Geschäftsbetrieb auch bei vorübergehender oder dauerhafter Handlungsunfähigkeit ohne Unterbrechung fortgeführt werden kann.
Es empfiehlt sich die Vorsorgevollmachten als sogenannte transmortale Vollmachten auszugestalten. Diese sind über den Tod hinaus wirksam und ermöglichen es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Todesfall handlungsfähig zu bleiben, etwa um bestehende Rechtsverhältnisse abzuwickeln oder dringende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Häufig wird die Vorsorgevollmacht auch mit einer Betreuungsverfügung kombiniert. Mit dieser bringen Sie zum Ausdruck, wen ein Gericht im Fall der Anordnung einer Betreuung einsetzen soll oder wen Sie ausdrücklich nicht als Betreuer wünschen.
Gerne berate ich Sie umfassend zu Inhalt, Reichweite und sinnvoller Ausgestaltung Ihrer persönlichen Vorsorgeregelungen.

Rechtsanwältin Ann Wempner
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