| TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG

Die Testamentsvollstreckung dient der geordneten und rechtssicheren Umsetzung des letzten Willens des Erblassers. Durch ihre Anordnung wird sichergestellt, dass die testamentarischen Regelungen unabhängig von Interessen einzelner Beteiligter und möglichst konfliktfrei umgesetzt werden.

Die Testamentsvollstreckung kann ausschließlich durch den Erblasser selbst angeordnet werden, entweder im Testament oder im Rahmen eines Erbvertrags. Zugleich bestimmt der Erblasser, wer als Testamentsvollstrecker tätig werden soll. Hierfür kann grundsätzlich jede volljährige und geschäftsfähige Person des Vertrauens benannt werden, etwa ein Angehöriger, ein Miterbe oder auch ein externer Dritter. Ebenso ist es möglich, die Testamentsvollstreckung nur auf einzelne Nachlassteile oder auf die Erbanteile bestimmter z.B. minderjähriger Miterben zu beschränken.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den Nachlass zu verwalten, Verbindlichkeiten zu begleichen, Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen und den Nachlass entsprechend den Vorgaben des Erblassers auseinanderzusetzen. Je nach Ausgestaltung kann die Testamentsvollstreckung auf die Abwicklung des Nachlasses beschränkt sein oder als Dauertestamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum angeordnet werden, etwa zum Schutz minderjähriger oder wirtschaftlich unerfahrener Erben.

Empfehlenswert kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei größeren oder konfliktträchtigen Erbengemeinschaften, komplexen Vermögensverhältnissen oder dann sein, wenn zu erwarten ist, dass die Umsetzung der letztwilligen Verfügung ohne neutrale Kontrolle zu Streitigkeiten führen könnte.

Gerne berate ich Sie umfassen sowohl bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung als auch zu den Rechten und Pflichten von Testamentsvollstreckern und Erben.


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