| TESTAMENT UND ERBVERTRAG

Ob und in welcher Form ein Testament sinnvoll ist, hängt maßgeblich von der persönlichen und familiären Situation ab. Wird keine letztwillige Verfügung errichtet, greift im Erbfall automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese führt häufig zu Ergebnissen, die vom tatsächlichen Willen des Erblassers abweichen. So kann es etwa dazu kommen, dass Ehegatten sich den Nachlass zunächst mit den eigenen Kindern teilen müssen oder – sollten keine Kinder vorhanden sein – mit den Eltern des verstorbenen Ehepartners. Unverheiratete Lebensgefährten hätten überhaupt keine Erbansprüche. Auch bei Alleinstehenden kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass die eigenen Eltern oder die Geschwister oder entferntere Verwandte am Nachlass beteiligt werden.

Mit einem Testament kann die Vermögensnachfolge gezielt und rechtssicher gestaltet werden. Der Erblasser ist grundsätzlich frei darin zu bestimmen, wer Erbe werden soll und in welchem Umfang. Häufig werden etwa Regelungen gewählt, wonach zunächst der überlebende Ehegatte allein erbt und der Nachlass erst später an die Kinder weitergegeben wird (sog. Berliner Testament). Ebenso können einzelne Personen bewusst bedacht oder von der Erbfolge ausgeschlossen werden, wobei etwaige Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen sind.

Zu beachten ist ferner, dass das deutsche Erbrecht von dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ausgeht. Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis ist es daher nicht möglich, einzelne Gegenstände isoliert zu „vererben“. Sollen bestimmte Vermögenswerte oder Geldbeträge einzelnen Personen zugewandt werden, bedarf es entsprechender Vermächtnisse, Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen. Darüber hinaus lassen sich in einem Testament zahlreiche weitere Regelungen treffen, etwa zur Vor- und Nacherbschaft, zur Einräumung von Nießbrauchsrechten, zur Bestellung eines Testamentsvollstreckers oder zur Absicherung minderjähriger Erben.

Die Errichtung eines Testaments ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das klaren formellen und inhaltlichen Anforderungen unterliegt. Unklare Formulierungen, rechtlich unzutreffende Begriffe oder widersprüchliche Regelungen führen in der Praxis häufig dazu, dass das Testament nicht wirksam ist und damit automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Um dieses Ergebnis zu vermeiden empfiehlt sich eine sorgfältige rechtliche Beratung, um den eigenen letzten Willen eindeutig, rechtssicher und wirksam festzuhalten und spätere Konflikte zu vermeiden.

Sehr gerne unterstütze ich Sie auf diesem Weg und erörtere mit Ihnen gemeinsam das gewünschte Ziel und die Umsetzbarkeit.

Der Erbvertrag stellt eine Alternative zum Testament dar und unterscheidet sich von diesem vor allem durch seine vertragliche Bindungswirkung bereits zu Lebzeiten. Während ein Testament grundsätzlich jederzeit einseitig widerrufen oder geändert werden kann, begründet der Erbvertrag verbindliche Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien.

Beim Erbvertrag handelt es sich demnach um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Person geschlossen wird. In dem Vertrag können Erben eingesetzt, Vermächtnisse oder Auflagen angeordnet sowie weitere erbrechtliche Regelungen getroffen werden. Begünstigt werden können sowohl der Vertragspartner selbst als auch dritte Personen. Der Vertragspartner ist dabei nicht zwingend verpflichtet, selbst eine Verfügung von Todes wegen zu treffen; häufig werden erbrechtliche Zusagen mit lebzeitigen Verpflichtungen verbunden, etwa Pflegeleistungen oder andere Gegenleistungen.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags hat zur Folge, dass spätere letztwillige Verfügungen, etwa in Form eines Testaments, unwirksam sein können, soweit sie den vertraglich zugesicherten Rechten widersprechen. Änderungen oder eine Lösung vom Erbvertrag sind daher nur eingeschränkt möglich, etwa aufgrund ausdrücklich vereinbarter Rücktritts- oder Änderungsvorbehalte, durch einvernehmliche Aufhebung oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer Anfechtung.

Ein Erbvertrag kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein besonderes Bedürfnis nach Verlässlichkeit und Rechtsklarheit besteht. Dies gilt etwa bei der Regelung der Unternehmensnachfolge, bei der Einbindung Dritter in die Nachlassplanung oder bei der Absicherung gegenseitiger Verpflichtungen.

Im Unterschied zum Testament ist der Erbvertrag zwingend notariell zu beurkunden.

Ob der Erbvertrag als für Sie passende Form der Nachlassgestaltung in Betracht kommt und welche Vor- und Nachteile sich daraus ergeben, erörtere ich gern mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.


Kontakt aufnehmen