| TESTAMENT ANFECHTEN

Ein Testament entfaltet nicht in jedem Fall uneingeschränkt rechtliche Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine letztwillige Verfügung angefochten oder insgesamt unwirksam sein. Die Anfechtung dient dazu, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung zu bringen oder rechtlich unzulässige Regelungen zu beseitigen.

Ein Anfechtungsgrund kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Erblasser bei Errichtung des Testaments einem Irrtum unterlag. Dies betrifft etwa den Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, beispielsweise wenn der Erblasser eine Person versehentlich enterbt oder eine rechtliche Wirkung annimmt, die tatsächlich nicht eintritt. Besonders Praxisrelevant ist der sog. Motivirrtum, etwa wenn der Erblasser von unzutreffenden tatsächlichen Umständen ausgegangen ist, die für seine Entscheidung maßgeblich waren. Eine Anfechtung wegen Motivirrtums setzt voraus, dass die vom Erblasser angenommene Sachlage mit der tatsächlichen Wirklichkeit nicht übereinstimmte und gerade diese Fehlvorstellung den Inhalt der Verfügung beeinflusst hat.

Der Irrtum kann sich dabei sowohl auf vergangene oder gegenwärtige Tatsachen als auch auf künftig erwartete Entwicklungen beziehen. Maßgeblich ist, dass der Erblasser seine Entscheidung auf Erwartungen gestützt hat, die sich später als unzutreffend erweisen. Ein typisches Beispiel liegt vor, wenn der Erblasser erkennbar davon ausgegangen ist, dass eine persönliche Beziehung zu dem Bedachten dauerhaft harmonisch bleibt, sich diese Annahme jedoch nachweislich als falsch herausstellt und es vielmehr zu einem Zerwürfnis tiefgreifender Art gekommen ist, oder wenn ein Streit, der Anlass für eine Enterbung war, entgegen der Erwartung des Erblassers noch zu seinen Lebzeiten beigelegt wurde.

Darüber hinaus kommt eine Anfechtung in Betracht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn nach Errichtung eines Berliner Testaments der überlebende Ehegatte erneut heiratet. In diesem Fall ist der Ehepartner aus zweiter Ehe pflichtteilsberechtigt geworden. Selbiges gilt beim Hinzutreten eines weiteren Erben, etwa weil ein Kind zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch gar nicht geboren war.

Weitere Anfechtungsgründe ergeben sich bei einer Beeinflussung des Erblassers, etwa durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung. In solchen Fällen entspricht das Testament nicht dem freien Willen des Erblassers und kann daher angegriffen werden.

Unabhängig von einer Anfechtung kann ein Testament auch unwirksam sein. Dies kommt etwa bei Formfehlern, fehlender Testierfähigkeit, bei Fälschungen oder bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote in Betracht. Ebenso kann eine Unwirksamkeit aus einer bestehenden Bindungswirkung resultieren, etwa bei einem Berliner Testament oder einem Erbvertrag, wenn der Erblasser später unzulässig hiervon abweicht. Auch sittenwidrige Regelungen – etwa unzulässige Wiederverheiratungsklauseln – oder Verstöße gegen Verbotsgesetze, wie etwa § 14 HeimG, können zur Unwirksamkeit führen.

Die Anfechtung des Testaments erfolgt grundsätzlich formlos. Soweit sich die Anfechtung gegen die Erbeinsetzung, Enterbung oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung richtet, ist sie gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. In anderen Fällen erfolgt die Erklärung gegenüber dem jeweiligen Anfechtungsgegner. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat oder das Testament aus anderen Gründen unwirksam ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Gern prüfe ich Ihre rechtliche Situation und unterstütze Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr entsprechender Ansprüche.


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