| PFLICHTTEIL
Grundsätzlich steht es jeder Person frei, durch Testament oder Erbvertrag selbst zu bestimmen, wer das eigene Vermögen erhalten soll. Diese Testierfreiheit wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht begrenzt, das besonders nahen Angehörigen einen gesetzlichen Mindestschutz gewährt.
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner sowie die Abkömmlinge des Erblassers. Bestehen keine Kinder, können die Eltern pflichtteilsberechtigt sein. Sind Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt, aber noch nicht geboren, so werden sie pflichtteilsberechtigt, sofern sie später lebend zur Welt kommen und damit rechtsfähig werden. Andere Verwandte, etwa Geschwister, zählen hingegen nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.
Der Pflichtteil sichert den Berechtigten einen Mindestanteil am Nachlass in Geld. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der ohne letztwillige Verfügung bestanden hätte. Dabei besteht kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände; vielmehr handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht selbst Erbe, sondern kann den Anspruch gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft geltend machen.
Zur Berechnung des Pflichtteils steht dem Berechtigten ein umfassendes Auskunftsrecht zu. Die Erben sind verpflichtet, über den Bestand und den Wert des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Kommt es dabei zu Unklarheiten oder Verweigerungen, kann dieses Auskunftsrecht auch gerichtlich durchgesetzt werden. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig. Er verjährt innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.
Ist ein Erbe nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen worden, sondern lediglich in deutlich geringerem Umfang bedacht worden als andere Miterben, kann ein Ausgleichsanspruch bestehen. Übersteigt der Pflichtteil den zugewiesenen Erbteil, kann die Differenz in Geld verlangt werden.
Darüber hinaus sind Fälle relevant, in denen der Erblasser zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt hat und dadurch der Nachlass bei Eintritt des Erbfalls erheblich reduziert ist. Wurden solche Zuwendungen an einzelne Angehörige oder Dritte vorgenommen, kann dies den Pflichtteilsanspruch beeinträchtigen. In diesen Konstellationen sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vor, mit dem Schenkungen dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Ergibt sich dadurch ein höherer Pflichtteil, besteht ein Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Differenz gegenüber dem Erben. So soll verhindert werden, dass der Pflichtteil durch frühzeitige Vermögensübertragungen umgangen wird.
Ein Pflichtteilsanspruch besteht nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Berechtigte zuvor wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat oder dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil aus gesetzlich anerkannten Gründen entzogen ist, etwa wegen schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.
Sehr gerne prüfe ich in Ihrem Fall, ob und in welcher Höhe Pflichtteilsrechte bestehen und unterstütze Sie bei der Durchsetzung oder – sollten Sie selbst Erbe sein – bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.

Rechtsanwältin Ann Wempner
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