| ERBSCHEIN BEANTRAGEN
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erbenstellung nachweist und insbesondere bei Banken, Grundbuchämtern oder Behörden erforderlich ist, um Vermögenswerte des Nachlasses zu verwalten. Zwar gehen Rechte und Pflichten mit dem Eintritt des Erbfalls automatisch auf die Erben über. Dennoch verlangen viele Stellen als Legitimationsnachweis die Vorlage eines Erbscheins.
Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein, sobald die Erbenstellung durch gesetzliche Erbfolge oder durch eine letztwillige Verfügung nachgewiesen ist. Dem Antrag sind in der Regel das Testament oder der Erbvertrag, die Sterbeurkunde des Erblassers, Heiratsurkunden sowie Geburtsurkunden der Kinder beizufügen. Das Gericht prüft die Unterlagen, beteiligt die weiteren potenziellen Erben und stellt den Erbschein aus, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Erbscheinsverfahren können Dritte Einwände oder Bedenken gegen die Erteilung des Erbscheins vorbringen, sodass es zu Streitigkeiten über die Erbenstellung kommen kann. Sollten Sie der Auffassung sein, dass testamentarische Regelungen später geändert oder abweichende Bestimmungen getroffen wurden – oder dass der Erblasser aufgrund eines Erbvertrags oder Berliner Testaments gar nicht abweichend verfügen durfte – ist es wichtig, rechtzeitig Widerspruch gegen die Erteilung des Erbscheins einzulegen, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Beantragung des Erbscheins und berate Sie umfassend – sowohl wenn Sie Ihren eigenen Erbscheinsantrag gegen mögliche Einwände Dritter verteidigen müssen, als auch wenn Sie Einwände gegen einen von Dritten beantragten Erbschein geltend machen möchten.

Rechtsanwältin Ann Wempner
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