| VOR- UND NACHERBSCHAFT
Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft legt der Erblasser verbindlich fest, in welcher zeitlichen Reihenfolge und unter welchen Bedingungen sein Vermögen genutzt und weitergegeben werden soll. Hierbei wird zunächst eine Person als Vorerbe eingesetzt, die den Nachlass für einen bestimmten Zeitraum innehat. Die Vor- und Nacherbschaft kann ausschließlich durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag angeordnet werden und dient in erster Linie der langfristigen Vermögenssicherung, etwa zugunsten der nächsten Generation.
Der Nacherbe erwirbt die Erbenstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt, regelmäßig mit dem Tod des Vorerben, sofern der Erblasser keinen anderen Zeitpunkt bestimmt hat. Der Nacherbe erbt dabei nicht vom Vorerben, sondern unmittelbar vom ursprünglichen Erblasser. Um sicherzustellen, dass das Vermögen für den Nacherben erhalten bleibt, ist die Verfügungsbefugnis des Vorerben gesetzlich eingeschränkt.
Der Nachlass des Erblassers bildet während der Dauer der Vorerbschaft ein rechtlich eigenständiges Sondervermögen. Der Vorerbe verwaltet dieses Vermögen grundsätzlich getrennt von seinem eigenen Vermögen und unterliegt dabei bestimmten gesetzlichen Pflichten. Auf Wunsch des Nacherben ist etwa ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, um den Bestand des Nachlasses nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Vorerbe nimmt damit eine besondere Vertrauensstellung gegenüber dem Nacherben ein.
Der Erblasser kann den Vorerben aber auch ganz oder teilweise von den gesetzlichen Beschränkungen im rechtlich zulässigen Rahmen befreien. Ein sogenannter befreiter Vorerbe darf die Substanz des Nachlasses grundsätzlich auch für eigene Zwecke verwenden, etwa für den persönlichen Lebensbedarf oder wirtschaftliche Maßnahmen. Unzulässig bleiben jedoch unentgeltliche Verfügungen zugunsten Dritter, abgesehen von sog. Anstandsschenkungen.
Besondere Bedeutung hat die Vor- und Nacherbschaft, wenn der Vorerbe zugleich pflichtteilsberechtigt ist. In diesem Fall kann er sich unter Umständen gegen die mit der Vorerbschaft verbundenen Beschränkungen und Pflichten entscheiden, indem er die Erbschaft ausschlägt und stattdessen seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Zu berücksichtigen sind schließlich auch die steuerlichen Auswirkungen. Da die Nacherben erbschaftsteuerlich als Erwerber nach dem Vorerben behandelt werden, kommt es faktisch zu einer zwar zeitversetzten aber doppelten steuerlichen Belastung des Nachlasses. So muss die Erbschaft sowohl beim Anfall der Vorerbschaft als auch beim Eintritt des Nacherbfalls versteuert werden. Eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Planung ist daher unerlässlich, um unerwünschte Folgen zu vermeiden.
Gerne berate ich Sie zu den Gestaltungsmöglichkeiten, zu Alternativen und den Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zielsetzungen.

Rechtsanwältin Ann Wempner
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