Enterbt oder Übergangen?
Der Pflichtteil steht Ihnen zu!

Rechtsanwältin Ann Wempner

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass als Geldanspruch, selbst wenn Sie im Testament oder Erbvertrag enterbt oder übergangen wurden. Ich mache Ihren Anspruch geltend und setze ihn gegenüber den Erben durch.


Enterbt oder Übergangen?
Der Pflichtteil steht Ihnen zu!

– Rechtsanwältin Ann Wempner

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass als Geldanspruch, selbst wenn Sie im Testament oder Erbvertrag enterbt oder übergangen wurden. Ich mache Ihren Anspruch geltend und setze ihn gegenüber den Erben durch.


Der Pflichtteil in der 
– erbrechtlichen Beratung

Wer enterbt oder übergangen wurde, hat oftmals das Gefühl leer auszugehen. Diese Situation ist emotional belastend und selten allein zu bewältigen. In dieser Situation ist es meine Aufgabe, Ihnen Orientierung zu geben und Ihr Recht konsequent durchzusetzen: Von der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs, über die Berechnung Ihres Pflichtteils, bis zur Durchsetzung gegenüber den Erben – notfalls auch vor Gericht.

So bekommt Ihr Anliegen die Sorgfalt, die es verdient — und Sie die Sicherheit, gut vertreten zu sein.

Ann Wempner

Ann Wempner

Rechtsanwältin für Erbrecht

Individuell abgestimmt
– Ihr Anliegen. Unser Plan.

Außergerichtlich, wo es zielführend ist. Gerichtlich, wo es geboten ist.

Auskunft- und Wertermittlung durchsetzen Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie Anspruch auf Erstellung eines (notariellen) Nachlassverzeichnisses, das den Bestand und den Wert des Nachlasses vollständig wiedergibt. Diesen setze ich durch – notfalls im Wege der Klage. § 2314 BGB
Schenkungen einbeziehen Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt, kann sich hieraus ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben. Ich prüfe für Sie, wann und an wen Schenkungen erfolgt sind und ob sich hieraus ein Ergänzungsanspruch ergibt. § 2325 BGB
Zu gering bedacht? Zusatzpflichtteil Wurden Sie zwar nicht enterbt, aber dennoch geringer bedacht, als Ihnen ein Anspruch in Höhe des Pflichtteils zustehen würde, fordere ich die Differenz zum vollen Pflichtteil in Geld. § 2305 BGB
Pflichtteil berechnen und einfordern Ich berechne Ihren Pflichtteil anhand des eingeholten Nachlassverzeichnisses und etwaiger Wertgutachten und unter Einbeziehung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. § 2303 BGB

In vier Schritten
– zum Mandat

01

Kontaktaufnahme

Sie schildern mir Ihre Situation – per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular – und ich sage Ihnen ehrlich, ob und wie ich Sie unterstützen kann. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.

02

Prüfung & Erstberatung

Ich prüfe Ihren Fall und berate Sie auf Wunsch in einer kostenpflichtigen Erstberatung – telefonisch, online oder persönlich vor Ort. Die Kosten für die Erstberatung betragen gem. § 34 RVG 249,90€ inkl. MwSt. und Auslagen.

03

Strategie & Mandatserteilung

Bei Erteilung des Mandats erhalten Sie eine klare Strategie mit realistischer Einschätzung der Erfolgsaussichten, einem transparenten Kostenrahmen und konkreten nächsten Schritten.

04

Vertretung

Nach Mandatserteilung setze ich Ihr Anliegen konsequent durch. Außergerichtlich sowie vor Gericht. Ich vertrete Sie bei Bedarf Bundesweit.

7+

Jahre Erfahrung

24 h

Reaktionszeit auf Anfragen

5/5

Ausschließlich Top-Bewertungen

0 €

für die erste Anfrage

Was der Pflichtteil ist 
– und wem er zusteht

Grundsätzlich steht es jeder Person frei, durch Testament oder Erbvertrag selbst zu bestimmen, wer das eigene Vermögen erhalten soll. Diese Testierfreiheit wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht begrenzt, das besonders nahen Angehörigen einen gesetzlichen Mindestschutz gewährt.

Der Pflichtteil sichert einen Mindestanteil am Nachlass in Geld. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der ohne letztwillige Verfügung bestanden hätte. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände — es handelt sich um einen reinen Zahlungsanspruch.

Der Berechtigte wird nicht selbst Erbe, sondern macht den Anspruch gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft geltend. Zur Berechnung steht ihm ein umfassendes Auskunftsrecht über Bestand und Wert des Nachlasses zu, das sich notfalls gerichtlich durchsetzen lässt.

Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig. Er verjährt in drei Jahren — gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung erfahren hat. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seines Anspruchs.

Wer ist Pflichtteils­berechtigt?

Nicht berechtigt: Geschwister oder entferntere Verwandte zählen nicht zum geschützten Personenkreis.

  1. 01Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner
  2. 02Kinder und weitere Abkömmlinge des Erblassers
  3. 03Eltern – jedoch nur, wenn keine Kinder vorhanden sind
  4. 04Bereits gezeugte, noch nicht geborene Kinder, sofern sie lebend zur Welt kommen

Häufig gestellte
– Fragen

Viele Fragen lassen sich nicht in einem Absatz erklären. Ein Vorgespräch hilft Ihren Fall gemeinsam einzuordnen.

Vorgespräch anfragen

Ja. Als pflichtteilsberechtigter Angehöriger haben Sie auch bei vollständiger Enterbung einen Geldanspruch gegen den Erben. Nur in seltenen Ausnahmen entfällt er — etwa nach wirksamem Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) oder bei einer Pflichtteilsentziehung wegen schwerer Verfehlungen (§ 2333 BGB).

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der Ihnen ohne letztwillige Verfügung zugestanden hätte (§ 2303 BGB). Die genaue Höhe hängt davon ab, wer noch pflichtteilsberechtigt ist und ob daneben noch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

Möglicherweise ja. Über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) werden bestimmte Schenkungen dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, wenn in einem Zeitraum von 10 Jahren rückwirkend auf den Todestag berechnet, Schenkungen oder Zuwendungen an die Erben oder Dritte erfolgt sind. Dem Pflichtteilsanspruch werden dann die Beträge hinzugerechnet, um die sich der Pflichtteil erhöht hätte, wenn der verschenkte Gegenstand im Vermögen des Erblassers verblieben wäre. Dabei wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt, § 2325 Abs. 1 und 3 BGB. So soll verhindert werden, dass der Pflichtteil durch frühzeitige Vermögensübertragungen umgangen wird.

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig. Er verjährt in drei Jahren — gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem Erbfall und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt haben.

Sie haben gemäß § 2314 BGB ein umfassendes Auskunftsrecht über Bestand und Wert des Nachlasses. Der Erbe ist verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, das den Bestand und den Wert des Nachlasses vollständig widergibt. Haben Sie zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte oder vertrauen Sie den Erben nicht, dann können Sie auch ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern. Die Kosten dafür fallen dem Nachlass zur Last. Verweigert der Erbe die Auskunft oder bleibt sie unklar, lässt sich Ihr Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Die erste Einschätzung ist kostenfrei. Für die weitere Vertretung erhalten Sie vorab einen klaren Kostenrahmen. Gerne biete ich Ihnen zunächst auf Wunsch eine kostenpflichtige Erstberatung an (gemäß § 34 RVG, für Verbraucher der Höhe nach auf 249,90 € brutto begrenzt). Sollten Sie mich anschließend mandatieren, vereinbaren wir die Abrechnung individuell auf Basis von § 3a RVG. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt, hängt individuell von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Gerne übernehme ich die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

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Ihre initiale Kontaktanfrage ist vollkommen unverbindlich und kostenfrei. Sie schildern mir Ihren Fall – per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular – und ich sage Ihnen ehrlich, wie und ob ich Sie unterstützen kann. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden. Hierfür ist eine kostenpflichtige Erstberatung möglich.

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