| VERMÄCHTNIS, TEILUNGSANORDNUNG UND NIEßBRAUCH

Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser gezielt einzelne Vermögenswerte einer beliebigen Person zuwenden, ohne diesen zum Erben zu machen. Der Vermächtnisnehmer tritt nicht in die Gesamtrechtsnachfolge ein, sondern erhält lediglich einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe oder Übertragung des zugewendeten Gegenstands oder auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Die Erfüllung des Vermächtnisses obliegt daher den Erben. Ein Vermächtnis kann sich auf nahezu jeden Vermögenswert beziehen, etwa auf Geld, Immobilien, oder Wertgegenstände.

Eine besondere Form stellt das sogenannte Vorausvermächtnis dar, welches nur zugunsten von Erben (Alleinerbe, Vor- und Nacherbe, Miterbe) erteilt werden kann. Dabei erhält ein Erbe einen bestimmten Vermögensgegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil, ohne dass dieser auf seine Erbquote angerechnet wird. Das Vorausvermächtnis kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn einzelne Erben bevorzugt bestimmte Nachlassgegenstände erhalten sollen, ohne die grundsätzliche Erbquotenverteilung zu verändern.

Von dem Vorausvermächtnis abzugrenzen ist die sog. Teilungsanordnung. Zwar erfolgt bei der Teilungsanordnung ebenfalls die Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände an einen oder mehrere Erben. Die Teilungsanordnung hat aber auf die Höhe des Erbteils keinen Einfluss. Der zugewiesene Vermögenswert wird vielmehr auf die Erbquote angerechnet. Liegt der zugewiesene Vermögensgegenstand höher als der wirtschaftliche Wert an der Erbschaft, so muss der Begünstigte die Differenz gegenüber den übrigen Erben ausgleichen.

Eine weitere Möglichkeit der Nachlassgestaltung stellt der Nießbrauch dar, der dem Berechtigten das Recht einräumt, einen Vermögensgegenstand zu nutzen und die daraus erzielten Erträge zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein. In der Praxis ist vor allem der Vorbehaltsnießbrauch von Bedeutung. Dabei überträgt der Erblasser im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten Vermögen – etwa eine Immobilie – auf einen Abkömmling, behält sich jedoch den Nießbrauch vor und sichert sich so weiterhin die Nutzung oder die Einnahmen.

Daneben kann ein Nießbrauch auch durch testamentarische Anordnung entstehen. Beim sogenannten Vermächtnisnießbrauch werden die Erben verpflichtet, einer bestimmten Person nach dem Erbfall den Nießbrauch an einzelnen Nachlassgegenständen einzuräumen, etwa um deren Versorgung sicherzustellen. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist der Zuwendungsnießbrauch, bei dem der Nießbrauch bereits zu Lebzeiten zugunsten einer dritten Person bestellt wird, ohne dass sich an den Eigentumsverhältnissen etwas ändert. Diese Variante wird gewählt, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten eine Dritte Person versorgt wissen will. Gerne berate ich Sie zu den einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten.